Satzung

der Sportgemeinschaft Groß Quassow (SGQ) 

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 06.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Groß Quassow und hat seinen
 Sitz in Groß Quassow. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. (Vereinsregisternummer: 38)

     (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zwecke, Aufgaben und Grundsätze

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher Betätigung zur Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas, zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der Gesundheit. Für die Gewährleistung einer freudvollen Erholung und Entspannung, für die Pflege der Geselligkeit und Kommunikation, für den Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie für eine ausgeprägte Gesundheitserziehung steht allen Bürgern der Gemeinde eine sportliche Betätigung in den Sportarten Fußball, Pferdesport und Allgemeinen Sport zur Auswahl.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein arbeitet nur mit anderen Organisationen und Einrichtungen des Sports zusammen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.

 

 

§3

Gliederung des Vereins

 

(1)  Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Sektion gegründet.

(2)  Der Verein ist nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut.

 

 

§4

Mitgliedschaft

 

    Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a)  ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b)   passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

c)     fördernden Mitgliedern.

d)    Ehrenmitgliedern.

2.     den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Sektion. Im Fall einer Ablehnung ist die Berufung an den Vorstand durch den Antragsteller zulässig.
Der Vorstand entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)     Austritt. 

b)    Ausschluss. 

c)     Tod.

(4)  Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(5)  Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

b)    wegen Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als 1 Jahresbeitrag trotz Mahnung.

c)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargestellt und geltend gemacht werden.

 

 

§6

Rechte und Pflichten

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand zum jeweiligen Kalenderjahr.

(4) Die Höhe der Beiträge regelt der Vorstand in der Beitragsordnung.

(5) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf: Name, Anschrift, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im Computersystem gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand einen durch regelmäßig wechselnde Passwörter geschützten Zugriff hat. Als Mitglied eines Landesverbandes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden bei Mitgliedern mit besonderen Funktionen außer dem Namen die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein. Bei der Teilnahme am Spielbetrieb und an den Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse an den Verband.

 

 

§7

Maßregelung

 

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis.

b) Verbot der Teilnahme am Sport treiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.

c) Ausschluss.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

 

§8

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung.

b)    der Vorstand.

c)    die Leitungen der Abteilungen (Sektionen).

 

 

§9

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a)     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

b)    Entgegennahmen des Berichts der Kassenprüfer.

c)     Entlastung & Wahl des Vorstandes.

d)    Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor).

e)     Genehmigung des Haushaltsplanes.

f)     Satzungsänderungen.

g)    Beschlussfassung über Anträge.

h)    Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Abs.5.

i)      Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12.

j)      Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.

k)    Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)     der Vorstand beschließt oder

b)    20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.

Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei bis höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt werden.

(6) Anträge können gestellt werden:

a)     von jedem erwachsenen Mitglied - §4 Nr. 1.

b)    vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 

    (9) Die Vorstandssitze werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl verteilt. Gewählt sind die im
          Stimmzettel genannten Bewerber in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. Über
          die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Unmittelbar nach der
         Wahl erfolgt eine konstituierende Sitzung des neuen Vorstandes bzw. der gewählten Vorstandsmitglieder. Die
          Einzelheiten zur Vorstandswahl regelt eine Wahlordnung. 
 (10)  Die digitale Mitgliederversammlung und die Briefwahl kann angewendet werden und ermöglicht eine
          schriftliche oder elektronische Beschlussfassung bezüglich der zu besetzenden Vereinsämter.

 

§10

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)  Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)  Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 
 

§11

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)    dem 2. Vorsitzenden,

c)     dem Kassenwart,

d)    dem Sportwart,

e)     je einem Vertreter der Sektion.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

1.     der 1. Vorsitzende,

2.     der 2. Vorsitzende,

3.     der Kassenwart.

Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

 

§12

Ehrenmitglieder

 

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

§13

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Gleichfalls die Inventur der Materialien.

 

 

§14

Auflösung

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Mecklenburg Vorpommern e.V. oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu, die es für sportliche Zwecke im Sinne des §2 des Statuts innerhalb des Territoriums von Groß Quassow zu verwenden hat.


 

§15
Wirtschafts- und Kassenführung

(1) Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Finanzplan aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller

      Vorgänge zu gewährleisten.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch
     die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Diese haben im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine
     Zwischenprüfung vorzunehmen.


 

§16
Zahlungsverkehr

Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

 

§17
Eingehen von Verbindlichkeiten


(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
      vorbehalten:

      - dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 300,--€
      - dem Vorstand bei einem Betrag von mehr als 300,--€
      - der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
(2) Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
      Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit
     für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
 
 

§18
Spenden


(1) Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
(2) Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer
      bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

 

§19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.11.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Sportgemeinschaft Groß Quassow beschlossen worden.

 

 

 

Groß Quassow, den 20.11.2021        

 

 

           

1.     Vorsitzender                                                               2. Vorsitzender

 

 


 
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